Bauprojekte, bei denen Fassadenverkleidungen aus Asbest errichtet wurden, gehören seit 1993 in Deutschland der Vergangenheit an. Dennoch weisen nach wie vor zahlreiche Altbauten aus den 60er bis 80er Jahren die gesundheitlich bedenklichen Fasern auf, die nachweislich Lungenkrebs verursachen können.
Eine Asbest-Sanierung kann laut dem Verband Privater Bauherren als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein amtliches Gutachten, das eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner durch Asbestbelastung darstellt. Da die Vergünstigungen nicht rückwirkend beantragt werden können, müssen alle Formalitäten vor Beginn der Sanierung erledigt werden.
Eigentümer, die eine Sanierung von asbestbelasteten Fassaden, Dächern und Böden planen, sollten den Bauexperten zufolge daher frühzeitig einen Sachverständigen hinzuziehen, der bei den Anträgen Unterstützung leisten und den Sanierungsprozess begleiten kann.
Quelle: Verband Privater Bauhherren e.V.