Rechtslage bei Handwerkerunfällen

· Aktuelles

Generell sind Grundstücksbesitzer durch die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, Besucher ihres Grundstücks auf mögliche Gefahren hinzuweisen.

Etwas anders verhält es sich allerdings, wenn der Besucher ein Handwerker ist, der als Fachmann die typischen Gefahren seiner Arbeit kennen muss. Für Sicherheitsvorkehrungen ist in diesem Fall der Handwerker selbst verantwortlich.

Wenn wie in einem kürzlich vor Gericht verhandelten Fall ein Elektriker beim Arbeiten auf dem Dach eines Hauses durch transparente Plastikleuchtfelder durchgebricht und sich schwer verletzt, kann er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Hausbesitzer geltend machen.